§ 1

(1) Der Verein hat seinen Sitz in Lehrte und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lehrte.

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(2) Der Verein führt den Namen ,,Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Lehrte e.V.”, kurz ,,DKSB Lehrte “.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

(1) Der Verein setzt sich ein für

– die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten  Rechte für Kinder und Jugendliche

– die Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft,

– die Förderung und Erhaltung einer kindgerechten Umwelt

– die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder,

– den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art,

– soziale Gerechtigkeit für alle Kinder,

– die Beteiligung von Kindern bei allen  Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen, gemäß ihrem Entwicklungsstand

– die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,

– kinderfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlicher Gruppen.

Gemäß der UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Der Verein will diese Ziele erreichen, indem er insbesondere

– die öffentliche Meinung und das soziale Klima  durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst,

– Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,

– verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der  Medien gegenüber Kindern einfordert,

– vorbeugend aufklärt und berät,

– Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt,

– Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder ergreift oder veranlaßt,

– die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die vergleichbare Ziele verfolgen, anstrebt und kinderfreundliche Initiativen fördert,

– im Rahmen  von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbstständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,

– Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,

 – Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt,
 – Mittel für die Verwirklichung der Vereinszwecke und die Förderung besonderer     Aktivitäten einwirbt.

(3) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt  nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die  satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. und im Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen e.V. Die §§ 4 bis 7, 9, 11 bis 13, 23 der Bundesverbandssatzung und der § 4 der Satzung des Landesverbandes Niedersachsen e.V. sind Bestandteil dieser Satzung.

(2) Um ein einheitliches Vorgehen des Verbandes bei  der Beratung sowie bei dem Betrieb von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten, sind die Mitglieder des Vereins verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

(3) Der Verein ist verpflichtet, den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband  Niedersachsen e.V. unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse zu unterrichten und den Landesverband oder einem von ihm beauftragten Dritten in den in Satz 2 genannten Fällen Einsicht  in alle Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere

– drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit,

Rechtsstreitigkeiten,

– Vollstreckungsmaßnahmen.

(4) Der Verein ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. und im Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen e.V. den Namen und das Logo des Deutschen Kinderschutzbundes im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden; die Verwendung hat so zu erfolgen, dass dem Logo des Deutschen Kinderschutzbundes der vollständige Name des Ortsverbandes einschließlich des Ortsnamens hinzuzufügen ist und dass in jedem Einzelfall der Verwendung deutlich wird, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den Ortsverband bezieht. Werbemaßnahmen und  Sponsorenverträge, mit denen Dritten die Verwendung des Namen und des Logos gestattet wird, oder aufgrund derer der Verein den Namen und das Logo des Sponsoren verwendet, sind auf seinen Einzugsbereich zu beschränken und  bedürfen der vorherigen Zustimmung des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband Niedersachsen e.V.

§ 5

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von

 a) natürlichen Personen,

 b) juristischen Personen.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der  Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag  entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.

(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen, die sich um die Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4) Alle aktiven Mitglieder des Vereins haben  Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.

§ 6

Beiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche  Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu zahlen.

(2) Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung unter Beachtung des von der Mitgliederversammlung des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. beschlossenen bundeseinheitlichen Jahresmindestbeitrages. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

(3) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz  zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bis zur Entrichtung des angemahnten Betrages ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.

(3) Mitglieder, die den Interessen des Vereines  zuwider handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder dieser Satzung oder den Beschlüssen des Vereins oder des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. trotz Abmahnung  zuwider handeln, oder wenn sie das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung  über den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle  Unterlagen und Gegenstände des Vereins, die sich im Besitz des Betreffenden befinden, unverzüglich an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.

§ 8

Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung,

– der Vorstand.

(2) Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Teilnehmern/Teilnehmerinnen, darunter der Leiterin/dem Leiter der jeweiligen Sitzung, zu unterzeichnen ist.

§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

– die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,

– die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer und deren Stellvertreterinnen/ Stellvertreter und die Bestellung der Wirtschaftsprüferin/ des Wirtschaftsprüfers,

– die Entgegennahme des Jahresberichts,

– die  Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts und des Berichtes der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers,

– die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,

– die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,

– die  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,

– die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

– die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

– die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet  jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Ladungsfrist ist die Aufgabe der Einladung  bei der Post (Poststempel). Anträge müssen 1 Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen. Über später eingegangene Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung; die Aufnahme eines verspäteten Antrages auf die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist  vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen; im übrigen gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit  einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und zur  Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Bei Wahlen gilt diejenige/derjenige von mehreren Kandidatinnen/Kandidaten als gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit dem höchsten Stimmenanteil eine Stichwahl. Gewählt ist diejenige/derjenige, die/der nunmehr die meisten Stimmen erhält. Bei der Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden, der Beisitzerinnen/Beisitzer und der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer ist eine Listenwahl zulässig, wenn die Satzung jeweils mindestens zwei Personen vorsieht. Es können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein  Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

(6) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.

§ 10

Vorstand

(1) Den Vorstand bilden

– die/der Vorsitzende

– die/der stellvertretende Vorsitzende

– die Schatzmeisterin/der Schatzmeister

– die Schriftführerin/der Schriftführer

– und 1, 3 oder 5 Beisitzerinnen/Beisitzer

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die  Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der/die  Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam.

(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit  der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Zur Unterstützung des Vorstands kann er eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Sie/er handelt im Auftrag des Vorstands und ist somit vereinsrechtlich kein besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nehmen an  den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

(5) Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter  ehrenamtlich und unentgeltlich; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.

(6) Die Vereinbarung von Vergütungen für gegenüber dem Verband außerhalb des Vorstandsamtes zu erbringende Leistungen der Mitglieder des Vorstandes ist nicht zulässig. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Honorarkräfte des Verbandes können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 11

Kassenführung und Kassenprüfung

(1) Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister führt die  Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse; er/sie ist verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.

(2) Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der  Schatzmeister bis zum 31. März dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.

(3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

(4) Der Bericht der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer ist spätestens bis zum 30. Mai eines jeden Jahres an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen zu übersenden.

§ 12

Auflösung des Vereins, Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts  Abweichendes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband    Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Lehrte, den 11. März 2003